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Vorschläge,Entwürfe, Gesetze der Regierung / EU

Vorschläge, Entwürfe, Gesetze der Regierung/EU


1.  sog. Bioethik-Konvention
2.  Pflegequalitätssicherungsgesetz und Heimbewohnerschutzgesetz
3.  geplante Reform des Betreuungsrechts
4.  Presseerklärung von ALZheimer-ETHik zum Weltalzheimertag, 21. 9. 2001
5.  Presseerklärung zur Beendigung der Schirmherrschaft von Frau Dr. Dr. hc. mult. Rita Süssmuth
6.  Ein Gesetz zur Verbesserung der Heimsituation?
 
 
 

1.Zur sog. Bioethik-Konvention


 


 

2.Pflegequlitätssicherungsgesetz und Heimbewohnerschutzgesetz

  • Brief an Frau BM Bergmann von Alexander Frey am 22.7.1999
  • Brief an alle Abgeordneten von Alexander Frey am 28.7.2000
  • Stellungnahme zum Pflegequalitätssicherungsgesetz und Heimbewohnerschutzgesetz von der Alzheimer Gesellschaft Kreis Neuss e.V. (Renate Demski) vom 15.6.2000

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    Brief an Frau BM Bergmann von Alexander Frey am 22. 7. 1999

    Ausschnitte des Briefes von

    Alexander Frey
    Rechtsanwalt
    zugelassen bei den Landgerichten I u. II, beim OLG München und beim Bayer. Obersten Landgericht
    80933 München
    Riemerschmidtstr. 41
    Tele.: 089 / 3 13 30 28/ 29
    Fax: 089 / 1 13 27 51


    an 
    Bundesministerin für Familie, 
    Senioren, Frauen und Jugend 
    Frau Christine Bergmann 
    München, den 22. Juli 2000

     

    Mißstände in Pflegeheimen in der Bundesrepublik Deutschland

    (...)
    Es ist notwendig, daß eine grundsätzliche Reform des Heimgesetzes und des Pflegeversicherungsgesetzes erfolgt.

    Folgende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind unabdingbar:

       1.
    Es ist eine Grundlage zu schaffen, nach der sichergestellt wird, daß die Gelder der Pflegeversicherung, der selbstzahlenden Heimbewohner und der öffentlichen Hand auch tatsächlich für die Pflege der Heimbewohner ausgegeben werden. Gewinne und Rücklagen müssen offengelegt werden. (...)
    Es ist unerträglich, dass sich einzelne Heimbetreiber auf Kosten der Heimbewohner mit öffentlichen Mitteln bereichern können. (...)

       2.
    Es muß festgelegt werden, daß in den Pflegeeinrichtungen pro 25 pflegebedürftige Bewohner in der Frühschicht mindestens 4, in der Spätschicht mindestens 3 und in der Spätschicht mindestens 2 Pflegepersonen arbeiten.
    In jeder Schicht muß mindestens eine Fachkraft anwesend sein. (...)

       3.
    Es sind Pflegestandards festzulegen, die die notwendigen und abrufbaren Leistungen in Heimen konkret und verbindlich regeln (Pflegemindeststandards)

       4.
    Der durchschnittliche Pflegeschlüssel muß mindestens 1:1,6 betragen. So wird rechnerisch für jeden einzelnen Bewohner eine Pflege von täglich durchschnittlich 2 ½ Stunden erreicht. (...)
    Es ist unerträglich, daß einerseits der Medizinische Dienst der Pflegeversicherungen aufgrund eines Katalogs minutiös die erforderliche Pflege ermittelt (z.B. für die Pflegestufe II mindestens 180 Minuten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung täglich), andererseits in den Pflegeheimen derzeit nicht einmal die Hälfte dieser Zeit durchschnittlich pro Bewohner geleistet werden kann.

       5.
    Die Fachkraftquote von 60 % (Anteil von ausgebildeten Alten- und Krankenpflegern am gesamten Pflegepersonal) muß möglichst schnell von allen Pflegeeinrichtungen umgesetzt werden.
    Auf Pflegestationen, in denen der Pflegeaufwand überdurchschnittlich hoch ist, z.B. durch die Aufnahme von Komapatienten oder überwiegend mit Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, ist eine deutlich höhere Fachkraftquote und ein Pflegeschlüssel mit mehr Personal notwendig. (...)

       6.
    In einer Änderung des Heimgesetzes und des Pflegeversicherungsgesetzes muß festgesetzt werden, in welchen Zeitabständen die Heime von der Heimaufsicht und dem Medizinischen Dienst mindestens kontrolliert werden müssen (unangemeldet, auch nachts).
    Es muß zudem festgelegt werden, welche Qualifikation die Kontrolleure haben sollen (gerontopsychiatrische, pflegerische, sozialpädagogische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation). (...)
    In einer Änderung des Heimgesetzes muß das Personal verpflichtet werden, herrschende Mißstände in Heimen der Heimaufsicht zu melden. Das Personal muß berechtigt sein, Mißstände öffentlich zu machen.
    Es muß klargestellt sein, daß sich der Datenschutz nur auf den Schutz einzelner Heimbewohner und deren Daten bezieht, nicht aber auf im Heim herrschende Mißstände. (...)

       7.
    Der Gesetzgeber muß festlegen, daß Hausverbote in Heimen grundsätzlich ausgeschlossen sind.
    Der Heimträger oder ein Dritter (z.B. der Betreuer eines pflegebedürftigen Bewohners) dürfen Hausverbote nur aussprechen, wenn nachgewiesen werden kann, daß dadurch eine konkrete Gefährdung des Heimbewohners eintritt. (...)

    Die Verbesserung der Situation in den Pflegeheimen in der Bundesrepublik Deutschland hängt insgesamt von einer effektiven Kontrolle über die zweckbestimmte Verwendung der aufgebrachten Mittel und einer Aufstockung des Pflegepersonals ab.
    Bei den entstehenden Mehrkosten ist zu berücksichtigen, daß die neu eingestellten Pflegekräfte Beiträge an die Sozialversicherung entrichten und Steuern bezahlen. Gleichzeitig werden durch die Neueinstellungen Sozialversicherungen und Sozialhilfeträger durch den Wegfall von Arbeitslosigkeit und damit verbundenen Leistungen entlastet. Zudem kann eine verbesserte Situation in den Pflegeheimen den Krankenstand des Pflegepersonals verringern helfen und damit verbundene Kosten senken.
    Nach einer Verbesserung der Rahmenbedingungen können Einlieferungen von pflegebedürftigen Bewohnern in Krankenhäuser auf Grund von Pflegefehlern (Austrocknung, offene Wunden) fast immer verhindert werden und damit verbundene erhebliche Mehrkosten reduziert werden. Rehabilitative Maßnahmen, z.B. Krankengymnastik und Gedächtnisübungen, könnten zudem teure Grundpflege verringern helfen und den Betroffenen mehr Lebensqualität geben.

    Sehr geehrte Frau Ministerin!

    Die Bevölkerung ist empört, daß die Mißhandlung von pflegebedürftigen Bewohnern trotz hoher Kosten für einen Platz in einer Einrichtung und Einzahlungen in die Pflegekasse, in fast allen Heimen üblich ist.
    Ich darf Sie dringend bitten, durch eine fundierte Reform des Heimgesetzes schnellstens für Abhilfe zu sorgen.

    Eine Kopie dieses Schreibens habe ich zur Information an Abgeordnete, Vertreter verschiedener Sozial- und Wohlfahrtsorganisationen, sowie Journalisten, die an dem Thema interessiert sind, übersandt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Frey
    Rechtsanwalt,
    Sprecher des Arbeitskreises gegen Menschenrechtsverletzungen

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    Brief an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages von Alexander Frey am 28.7.2000

    Alexander Frey
    Rechtsanwalt
    zugelassen bei den Landgerichten I u. II, beim OLG München und beim Bayer. Obersten Landgericht
    80933 München
    Riemerschmidtstr. 41
    Tele.: 089 / 3 13 30 28/ 29
    Fax: 089 / 1 13 27 51


    An die 
    Abgeordneten des 
    Deutschen Bundestages 
    München, den 28.7.2000 

    Mißstände in Heimen in der Bundesrepublik Deutschland

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit Jahren berichten Medien über Mißstände in Heimen (siehe Anlage 1). 30 % der Pflegeheimbewohner leiden nach Untersuchungen in Hamburg, Kiel und Hannover an offenen Wunden, die durch Pflegefehler entstehen (s. Anlage 2, mit einem Bild von Frau Sell, die in dem Evangelischen Alten- und Pflegeheim Enser Straße, Korbach, Hessen, untergebracht war). Unerträgliche Qualen und finanzielle Schäden in Milliardenhöhe, auf Grund der häufigen Einweisungen in Krankenhäuser, sind die Folgen des bestehenden Pflegenotstandes.

    Die bisher vorgelegten Entwürfe zum Pflegeversicherungsgesetz und Heimgesetz bringen nicht die notwendigen Verbesserungen.
    Es ist weiterhin nicht sichergestellt, dass die eingesetzten Mittel auch tatsächlich für die Pflege aufgewendet werden und nicht von Heimträgern ohne angemessene Gegenleistung als Gewinn verbucht werden. Weiter ist nicht sichergestellt, dass das notwendige Pflegepersonal - insbesondere das nötige Fachpersonal - angestellt wird und den Bewohnern auch tatsächlich zur Verfügung steht.
    Schließlich ist nicht klargestellt, dass eine unabhängige fachlich kompetente Heimaufsicht unangemeldet Kontrollen durchführt; der Medizinische Dienst der Krankenkassen soll künftig nur nach Terminabsprachen erscheinen dürfen.

    Inzwischen ist in der Öffentlichkeit Kritik an Frau Ministerin Bergmann und Frau Ministerin Fischer laut geworden, da sie nicht in der Lage sind, die bestehenden Probleme anzugehen (siehe Anlage 3).

    Bitte teilen Sie mir mit, was Ihrer Meinung nach über die Reformentwürfe hinaus gegen die Pflegemißstände unternommen werden muss.
    Ich bin gerne bereit, Ihnen weiteres Material, das auch konkrete Verbesserungsvorschläge enthält, zuzusenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Frey
    Rechtsanwalt,
    Sprecher des Arbeitskreises gegen Menschenrechtsverletzungen

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    Stellungnahme zum Pflegequalitätssicherungsgesetz und Heimbewohnerschutzgesetz von der Alzheimer Gesellschaft Kreis Neuss e.V. (Renate Demski) vom 15.6.2000
     
     
    Renate Demski 
    OSTR" 
    Lappenbredde 10 
    59063 Hamm 
    Tele.: 02381 - 5 10 15 
    Fax: 040 - 3603690502 
    mailto:renatedemski@aol.com
    15.6.2000 

    Betr.: Referentenentwürfe
    I. des BMG: Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vom 27.4.2000
    II. des BMFSFJ: Heimbewohnerschutzgesetz vom 27.4.2000

    Sehr geehrte Frau Bundesministerin Bergmann.

    Sehr geehrte Frau Bundesministerin Fischer.

    An erster Stelle soll der Dank stehen, dass Referentenentwürfe zu diesen wichtigen Bereichen von der derzeitigen Bundesregierung vorgelegt werden!
    Noch konkreter der Dank für die Leitlinie, dass das Grundgesetz auch für alte Menschen Geltung haben soll, ihre Würde zu wahren ist!

    Doch einige Kritik und Anregungen (s. Anlage) erscheinen notwendig ...

    Mit guten Wünschen für Sie und Ihre Tätigkeit

    Renate Demski

    Das Schreiben ging gleichfalls an einige Abgeordnete des Deutschen Bundestages
     

    Kritik und Anregungen

    Zunächst zu I. und II. gemeinsam:

    Beide Entwürfe bieten keinen ausreichenden Schutz und keine ausreichende Sicherung dafür, dass Demenzkranke ihr eigenes Leben leben dürfen.
    Vielerorts ist Praxis, dass diesen Kranken zu viel Medikamente (z.B. Neuroleptika) verabreicht werden.
    Sedierung und Fixierung können durch fachgerechten, einfühlsamen Umgang mit den Kranken vermieden werden.
    Wenn Sedierung und Fixierung doch geschehen, liegen Verstöße gegen die Menschenwürde vor.
    Sedierung und Fixierung verschlimmern zudem die Erkrankung und führen zu weiteren Erkrankungen, zur Notwendigkeit des Legens einer Magensonde, zu vorzeitiger Bettlägerigkeit mit schwer vermeidbarem Dekubitus und zum vorzeitigen Tod.
    explizit genannt werden. Ihr sollte ein eigener Paragraph, Absatz, Vorspann oder wenigstens Sätze im Vorspann eingeräumt werden.

    Persönlichkeitszerstörende Wirkung von Psychopharmaka wurde bereits in einem Urteil des OLG Hamm (Az 3 U 50/81) vom 23. 9. 1981 festgestellt.
    Frau Prof. Dr. Ziegler, Psychiatrische Universitätsklinik in Homburg/Saar und Herr Prof. Beine, Psychiatrie des Marienhospitals Hamm, haben mündlich diese Feststellung bestätigt.
    Beide wiesen darauf hin, dass es eine neue Art von Neuroleptika gebe, bei denen die schädlichen Nebenwirkungen reduziert seien.
    Unseren Informationen nach werden diese neuen Neuroleptika jedoch kaum verschrieben, da sie sehr teuer sind.
    Zudem ist die Frage, ob für diese neuen Neuroleptika bereits eine Langzeitstudie vorliegt, die deren Effektivität ausweist und mögliche andere schädliche Nebenwirkungen ausschließt - auch bei Multimorbidität.

    Dass die übermäßige und regelmäßige Gabe von Neuroleptika schädlich, sogar in wenigen Monaten tödlich ist, hat Claudia Wilhelm-Gößling in einer Studie nachgewiesen. (Siehe: Soziale Psychiatrie 2/1999, 16-18 "Eine deutliche Häufung der Todesfälle ..." Hochdosierte Neuroleptika in Pflegeheimen)
    Die Gabe von Neuroleptika/ Psychopharmaka bewirkt zudem Gleichgewichtsstörungen, so dass es vermehrt zu Stürzen und damit Knochenbrüchen oder Prellungen in Heimen kommt, die gleichfalls indirekt zur Todesursache werden können.
    Kreislaufschädigend sind ruhigstellende Medikamente allemal.
    Zudem wird durch sie jede geistige Anregung verhindert.
    Selbst ein gesunder Mensch, der diese Medikation erhielte, nur ruhig tage-, monatelang an einem ihm zugewiesenen Ort sitzen müsste, nähme erheblichen Schaden an seiner Gesundheit und seiner geistigen Leistungsfähigkeit.
    Erst recht Demenzkranke.

    In den Referentenentwürfen wird zwar "menschenwürdige, aktivierende Pflege" gefordert, dies kann jedoch in der Realität, wenn Personal nicht im Umgang mit Demenzkranken geschult ist oder auch das "Heimimage" eines ruhigen, "gediegenen" Heims entstehen soll, nur Worthülse bleiben.

    Bisherige Erfahrungen, die pflegende Angehörige der DALZ mitgeteilt haben und die den Verdacht der bloßen Worthülse stützen:
    Demenzkranke werden zwar morgens aus dem Bett geholt, auch angezogen, auch Nahrung wird ihnen zugeführt, die Kranken verbringen jedoch - mit Medikamenten ruhig gestellt - alle Vor- und Nachmittage sitzend, ohne die Möglichkeit aufzustehen, und nur vor sich hindösend oder schlafend in Aufenthaltsräumen mit oder ohne Radio- und/ oder Fernsehberieselung.
    Allein das Herausholen aus dem Bett, das Anziehen, die Gabe von Nahrung und der Zugang zu Medien wird von Heimen schon als "menschenwürdige, aktivierende Pflege" gewertet!
    Und dies, obwohl den Kranken sichtbar jede eigene Lebensäußerung und jede eigene Lebensgestaltung genommen wird und sie in eine Situation gebracht werden, in der ihre Gesundheit erheblichen Schaden erleidet - siehe oben.

    Auslöser für die Gabe von Psychopharmaka und die Fixierung sind in den meisten Fällen Wahrnehmungen des überforderten Pflegepersonals.
    Wenn das Pflegepersonal einen Kranken als "unruhig", "störend" und "gefährdet" einschätzt, wird ein Arzt gerufen, der um die Ruhigstellung gebeten wird. Der Handlungsspielraum des Arztes ist angesichts der ihm mitgeteilten Notwendigkeit und der wahrgenommenen Situation - Unfähigkeit des Personals mit dem Demenzkranken umzugehen - nur gering.

    Ausnahmen:
    Berichtet wird gleichfalls von einer Klage eines Heims gegen einen Arzt, da er Patienten sediert habe.
    Ausnahmefälle sind auch Bevollmächtigte/ Betreuer/ Angehörige, die eine Ruhigstellung des Kranken fordern.
    Vor all diesen Personengruppen sind Demenzkranke zu schützen ...!

    Kritik und Anregungen zu II, "Heimbewohnerschutzgesetz":

    A.

    generell

    Auffällig ist, dass in dem gesamten Entwurf Demenzkranke als Heimbewohner nicht genannt werden. Es wird dafür Gründe gegeben haben.
    Jedoch sind bereits 40-80% der derzeitigen Heimbewohner dement.
    Auf ihre spezielle Situation und ihre spezifischen Probleme müsste eingegangen werden.

    Z.B.

    vielleicht durch einen Satz vorweg:
    Im Gesetzestext sind bei der Darstellung der Rechte und Pflichten von HeimbewohnerInnen anstelle von diesen jeweils der Bevollmächtigte/ Betreuer und (die) pflegende(n) Angehörige(n) einzusetzen für den Fall, dass der Heimbewohner/ die Heimbewohnerin nicht mehr in der Lage ist, die jeweilige Angelegenheit selbst zu regeln.
    Einschließlich der Mitgliedschaft im Heimbeirat...
    Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber in der Praxis (siehe am Ende: Was fehlt: 1. und 2.), werden die "Ersatzpersonen" nicht ernst genommen.

    Z.B.
    bedürfte die Aufsichtspflicht einer Regelung. Nichtregelungen, bzw belastende Regelungen werden von Klie (Lehrbuch Altenpflege. Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen, Vinzentz-Verlag, 6. Aufll, 168 ff) dargelegt.

    Knapp und wesentlich könnte als Grundsatz gelten: "Die Pflicht zur Pflege und Betreuung ist kein Recht zur Verwahrung." (ebda 172) (detaillierter ebda 174)
    In den Arbeitsbereich des BMJ fiele die Verhinderung der Regelung von Versicherungen, Demente, die Pflegestufe 2 erhalten, von jeglicher Haftpflichtversicherung auszuschließen?
    Pflegepersonal und Heimträger könnten sich entlastet fühlen, wenn der Bewohner weiterhin selbst versichert wäre... Vieles prophylaktische Sedieren und Fixieren könnte sicherlich entfallen!

    B.
    Weiteres in den Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen:

    § 1

    Nicht berücksichtigt wurden als eigene Kategorie bereits entstandene und hoffentlich weiterhin entstehende Wohn- und Lebensformen, die "kleinen Wohngruppen für demente Menschen" außerhalb von Heimen.
    Großzügige Regelungen bis auf Weiteres wären für diese zu treffen.

    Unbestritten ist, dass diese Art des Wohnens und Lebens besonders für Demenzkranke eine ideale Form ist und wäre:
    Demente Menschen sind in hohem Maße angewiesen auf einen überschaubaren Lebensraum, auf einen überschaubaren Personenkreis und auf zuverlässige und tragfähige Beziehungen zu den BetreuerInnen. Die Übernahme von Aufgaben im Bereich der Alltagskompetenz sind in solchen Wohngemeinschaften eine Selbstverständlichkeit. Die unterstützte Bewältigung der Haushaltsführung verlangsamt die Progredienz der Erkrankung, vermittelt Lebenwert und Lebensfreude.
    Würden die "kleinen Wohngruppen" dem jetzt oder zukünftig geltendenHeimgesetz unterstellt, sind sie nicht mehr wettbewerbsfähig und müssten aufgelöst werden mit verheerenden Folgen für demente Menschen, die eine Heimat gefunden hatten oder hätten finden können.

    Wie dies unlängst in Berlin geschehen ist. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft dementer Menschen wurde von der Heimaufsicht gegen den Protest der Angehörigen aufgelöst, da diese Wohngemeinschaft als verkapptes, nicht angemeldetes Heim angesehen wurde.
    Die dementen Menschen, die dort gewohnt hatten, wurden auf Heime verteilt. Laut Auskunft des "Vereins Freunde alter Menschen e.V." geht es den dementen Menschen dort zunehmend schlechter.

    Dass diese Wohn- und Lebensform die Gefahr des Missbrauchs in sich bergen kann, ist nicht zu übersehen. Andererseits erscheinen großzügige Regelungen (s.o.) doch notwendig, um dieser recht neuen und sinnvollen Wohn- und Lebensform Raum zur Entfaltung zu geben. Zudem sind bislang nur Wohngruppen bekannt geworden, die sehr engagierte Professionelle gegründet haben, um demente Menschen angemessener als an ihrer bisherigen Arbeitsstelle, einem Heim, betreuen zu können.
    Außerdem haben solche Wohngemeinschaften anders als ein Heim, das zu leicht eine geschlossene Welt für sich sein kann, unmittelbare Nachbarn, die - zumindest potentiell - Unrecht nicht zulassen werden.
    Jeder, der von Pflegemängeln Kenntnis erhält, muss Beschwerde führen oder Anzeige erstatten können, anonym und unabhängig von einer Beteiligung.

    § 5 (2)

    Die Formulierung im Gesetzesentwurf fasst nicht genügend das, was intendiert ist und in der Erläuterung ausgesprochen wird. Auf die "Möglichkeiten (...) hinzuweisen" reicht nicht aus.

    In der Praxis könnte ein lapidarer Satz, z.B. dass bei Verschlimmerung der Krankheit auch ein Verbleib im Heim gewährleistet sei, dass dies allerdings mehr kosten werde, als ausreichend angesehen werden.

    Vorschlag:
    und die Leistungen und deren Kosten unter Berücksichtigung der verschiedenen Pflegestufen und Krankheitssituationen gleichfalls schriftlich differenziert als Anhang zum Vertrag vorzulegen.
    Es wäre ja auch möglich, dass sich der Krankheitszustand - bei guter Pflege im Heim - verbessert.
    Deswegen ist nicht nur von einer Verschlimmerung die Rede...

    § 5 (3)

    Üblich geworden ist in Heimverträgen folgende Differenzierung der Leistungen eines Heims, die im Text des Referentenentwurfs auch übernommen werden sollte:
    ... pflegebedingte Kosten - Pflege im engeren Sinne und soziale Betreuung -, Unterbringung und Verpflegung...
    Der Einschub in Gedankenstrichen, vor allem der Zusatz "soziale Betreuung" erscheint notwendig, da viele Heime unter pflegebedingten Kosten nur Pflege im engeren Sinne verstehen, Leistungen der sozialen Betreuung, aber nicht erbringen wollen oder können. Dass "soziale Betreuung" aber Bestandteil der pflegebedingten Kosten zu sein hat, wird u.a. belegt durch ein Urteil des Bundessozialgerichts unter dem Aktenzeichen B 3 P 12/99.

    Zumindest in den Erläuterungen wären „soziale Leistungen“ detailliert aufzulisten.
    Laut Bundestags-Drucksache 13/9526, Anlage 4, ist unter "Sozialer Betreuung" folgendes zu verstehen:
    "Die Soziale Betreuung umfaßt dabei die allgemeine Anleitung sowie die soziale Beaufsichtigung und Betreuung, die im Rahmen häuslicher Pflege durch die familiäre oder nachbarschaftliche Umgebung zumeist geleistet werden. In der stationären Pflege sind dies Hilfen der individuellen, persönlichen Zuwendung gegenüber dem Pflegebedürftigen. Dazu gehören unter anderem

    • die Begleitung des Pflegebedürftigen bei Behördengängen und sonstigen Besorgungen, sowie bei Spaziergängen,
    • die allgemeine Betreuung und Beaufsichtigung von geistig Behinderten, psychisch Kranken oder dementen Pflegebedürftigen einschließlich tagesstrukturierender Maßnahmen und therapeutische Gespräche (z.B. bei Angst- oder Unruhezuständen) sowie
    • die Sterbebegleitung"
    Weiteres wäre hinzuzufügen ...!
    Auch der Tätigkeit von Sozialpädagogen u. ä. müsste Raum gegeben werden ...

    Eigene Anmerkungen:
    Es müsste vermieden werden, dass unter "tagesstrukturierenden Maßnahmen" nur aufstehen, waschen, anziehen, Mahlzeiten, ausziehen, waschen, niederlegen verstanden werden könnten ... (Siehe Ausführungen zu "Anregung und Kritik zu I. und II. gemeinsam")
    "Spaziergänge" müssten auch die Möglichkeiten des Spaziergangs mit dem Rollator oder im Rollstuhl umfassen ... Bewegung jeder Art sind gerade für Demenzkranke ungeheuer wichtig! Für den körperlichen Allgemeinzustand wie auch für geistige Anregungen...
    (Nebenbei, aber sehr wichtig in der Praxis, dass Heime sich nur verpflichtet sehen, Rollstühle für ihre Bewohner zu beschaffen und zu finanzieren, wenn Fahrten im Haus und auf dem Heimgelände stattfinden. Jeder Schritt "nach draußen" nimmt das Recht auf einen solchen Rollstuhl! Ein Beispiel: neben dem Heim befindet sich die Kirche der Gemeinde. Ein Ehrenamtlicher dürfte den Bewohner nicht dorthin fahren, sonst verfällt der Anspruch auf den Rollstuhl...)

    Könnte die Politik hier nicht ein "Machtwort" sprechen???
    Zudem gibt es in den meisten Heimen zu wenig Rollstühle...)

    § 7 (4)

    Zu streichen: "Bei Versicherten der Pflegeversicherung" ...
    Wie diese Regelung formuliert ist, ermöglicht sie eine Ungleichbehandlung von Bewohnern, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, und solchen, die keine erhalten!
    Warum?
    Dies ist nicht einsichtig!
    Entweder benötigt das Heim einen bestimmten Betrag für einen Heimbewohner oder nicht. Die Höhe des Entgelts dürfte nicht von dem, der zahlt, abhängig gemacht werden.
    (Für Heimbewohner der Pflegestufe 0 - aber auch diese können Versicherte der Pflegeversicherung sein - müssten erheblich niedrigere Kosten angesetzt werden, da der kostenintensive Pflegeaufwand - Pflege im engeren Sinne und soziale Betreuung - entfallen.)
    Es steht auch im Widerspruch zu § 5 (6) letzter Satz: Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

    Zum weiteren Text:
    Dieser schlägt nur vor, dass die Stellungnahme der Vertreter des Heimbeirats "angemessen berücksichtigt" oder die Vertreter des Heimbeirats "hinzugezogen" werden sollen.
    Es muss den Vertretern des Heimbeirats Stimmrecht gegeben werden.

    (5)

    Streichen.
    Wie in (4) Satz 1 ist diese Ungleichbehandlung nicht einsichtig.

    § 7 (3)

    Warum soll die Frist auf 14 Tage verkürzt werden? Im Ernstfall kann der Betreuer eines Dementen in Urlaub sein...
    Notwendig anzugeben: Zustellungsbeleg? Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass amtliche Betreuer einmal wöchentlich ihren Betreuten besuchen???

    § 8 (2)

    Statt "aus wichtigem Grund" "ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen"!
    Gerade für einen Demenzkranken wird ein Betreuer sich sehr, sehr gut überlegen, ob überhaupt ein Umzug möglich und sinnvoll sein kann ... um den Kranken nicht erneut noch weiter zu desorientieren...
    Wenn eine Kündigung überhaupt ausgesprochen wird, dann muss es schon einen sehr, sehr wichtigen Grund geben...
    Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist auch bei ambulanten Diensten möglich!
    Beschwerden über Pflegemängel in Heimen sind selten genug, weil Kranke und deren Angehörige Repressalien zu befürchten haben. Die Zeit der Kündigungsfrist könnte für den Bewohner und dessen Angehörigen zur Qualzeit werden!
    Ein sofortiger Umzug bei der Einhaltung der vorgeschlagenen Kündigungsfrist bedeutete eine erhebliche finanzielle Belastung, da für beide Heime gezahlt werden müsste: 10.000 - 12.000 DM, die von dem Bewohner zu leisten wären.

    Zusatz im letzten Satz:
    Hat in den Fällen des Satzes 2 der Träger den Kündigungsgrund zu vertreten und ist diesem der Grund schriftlich mitgeteilt und von der Heimaufsicht, dem MDK, der Vertrauensperson der Krankenkasse oder dem Vertreter der Angehörigen usw anerkannt worden,...
    Näheres zu diesen Personen(-gruppen) in I "Pflegequalitätssicherungsgesetz" 2. Kontrollinstanzen.

    (3)  2.

    Ergänzen: seine fachgerechte Betreuung - wie im Heimvertrag und seinem Anhang festgelegt -
    Diese Ergänzung erscheint notwendig, da der Tatbestand der "nicht fachgerechten Betreuung" auch in der Verantwortung des Heimträgers liegen könnte, z. B. dass vermindert Fachpersonal eingestellt wurde... Heime könnten sich so "auf kaltem Wege" der Bewohner, die intensive Pflege benötigen, entledigen....

    (9)

    Auch hier muss der Bewohner das Recht haben, fristlos ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Siehe § 8 (2)

    § 11 (1) 1.

    Anzufügen: und der / die HeimleiterIn über fachliche und menschliche Qualitäten in Pflege und Umgang mit alten, auch dementen Menschen, gleichfalls über Leitungskompetenzen verfügt und Transparenz und Offenheit nach innen wie nach außen fördert,
    Vielleicht wäre eine andere Formulierung günstiger?
    Gemeint ist, dass unbedingt wahrzunehmen ist, dass die Person des Heimleiters großes Gewicht hat.
    Erfahrung von pflegenden Angehörigen: Von der Person des Heimleiters ist in vielen Fällen abhängig, wie sich das "Klima" im Heim gestaltet, was im Heim geschieht...
    Wie ein Schulleiter besondere pädagogische Kompetenzen haben sollte, so müsste auch ein Heimleiter vorrangig besondere Kompetenzen in seinem "Tätigkeitsfeld" - im Umgang mit alten Menschen - besitzen?!!!
    Zu dem möglichen Einwand der Überforderung eines Heimleiters:
    Der Diözesan-Caritasverband Paderborn ist dazu übergegangen, Heimleiter von den finanziellen Aufgaben durch eine eigene Institution zu entlasten - auf freiwilliger Basis.

    Dr. Thomas Görgen ( Justus-Liebig-Universität Giessen, Fachbereich 01 Rechtswissenschaften) stützt in seinem Referat „Gewalt gegen ältere Menschen im stationären Bereich“(S. 5), das er im Nov. 1999 bei einer Tagung des Sozialministeriums Niedersachsen gehalten hat, diese Erfahrung:
    "(Forscher) stellten fest, dass ein gewisses Maß an Fehlverhalten in manchen Einrichtungen den Pflegekräften von der Leitung auf einer informellen Ebene als Ventil für Ärger, Gereiztheit und Überlastung zugebilligt wird. Sie fanden, dass vieles, was in Heimen geschieht, sehr stark von der Maxime des Funktionierens der Einrichtung, des Aufrechterhaltens des Betriebs bestimmt ist."
    Auf die Frage "Was kann zum Abbau und zur Vermeidung von Gewalt in Heimen getan werden?" (ebda, S.8) antwortet Görgen unter anderem (ebda, S.10):
    "Was kann auf der Ebene der Einrichtung (gegen Gewalt, d. V.) getan werden?
    Pflegende sollten - soweit dies der Arbeitsmarkt zulässt, sorgfältig ausgewählt werden.
    Auf der Leitungsebene ist darauf zu achten, dass das Haus nach innen wie nach außen möglichst offen geführt wird. D. h. gegenüber den Mitarbeitern sind die Entscheidungen soweit wie möglich transparent zu machen; insbesondere auf der Ebene der Wohnbereiche ist Sorge für ein Klima zu tragen, in dem Mitarbeiter über ihre Belastungen, ihre arbeitsbezogenen Konflikte und Sorgen sprechen können.
    Die Institution sollte sich soweit wie möglich gegenüber den Angehörigen der Bewohner, aber auch gegenüber anderen externen Personen und Gruppen öffnen, sei es etwa durch intensive Kontakte zur Gemeinde, durch Besuchsprogramme, Ehrenamtlichenarbeit, regelmäßige Kontakte zu Schulklassen und Jugendgruppen. -
    Ein Supervisionsangebot für Pflegende sollte zum Regelfall in der stationären Altenhilfe werden.
    Mit Beschwerden von Bewohnern, Angehörigen und Betreuern sollte in einer offenen und produktiven Weise umgegangen werden."

    Auch Heimträger sehen mehr als die im Referentenentwurf geforderte Qualifikation:
    Aus einem Stellenangebot für einen Heimleiter in einem Altenheim der Stadt Hamm in Trägerschaft der Caritas (Westfälischer Anzeiger, Hamm vom 10. 6. 2000):

    "Sie verfügen über

    • eine abgeschlossene Qualifikation gem. Heim PersVO
    • eine mehrjährige Berufserfahrung in der Altenhilfe mit Leitungsfunktion
    • einen kooperativen, motivierenden Führungsstil
    • Kompetenz für ein verantwortungsbewusstes Kostenmanagement
    • Einfühlungsvermögen und Gespür für die Belange älterer Menschen".
    § 11 (1) 7. und 8.

    Wie für BewohnerInnen in Einrichtungen der Behindertenhilfe müssen auch für kranke (demente, anderweitig psychisch veränderte, physisch behinderte) Bewohner von Heimen Förder- und Hilfepläne aufgestellt werden.
    7. ist durch 8. zu ergänzen.

    § 11 (2) 2.

    die BewohnerInnen nur die Medikamente erhalten, die vom behandelnden Arzt verordnet wurden. Gleichfalls sollen die...
    Durch diesen Zusatz soll eigenmächtige "Bedarfsmedikation" durch das Pflegepersonal verhindert werden.
    Ebenfalls soll dem Angebot von Pharmafirmen vorgebeugt werden, neue Medikamente an Heimbewohnern - an behandelndem Arzt, Bevollmächtigtem und Betreuer vorbei - auszuprobieren, wie z. B. in Essen geschehen.

    Zum folgenden Abschnitt:
    Es ist keineswegs einsichtig, warum allein die Vertrags-Apotheke den BewohnerInnen die Aufklärung über das gegebene Medikament leisten sollte.
    Die Beipackzettel zu den Medikamenten, die ein Heimbewohner kennen können sollte, müssten zusätzlich in der Pflegedokumentation auf der Station / im Wohnbereich vorhanden sein können, um auch dort für den Bewohner, seinen Betreuer/ Bevollmächtigten oder die Heimaufsicht / den MDK jederzeit greifbar zu sein. Auch wenigstens ein Exemplar der aktuellen "Rote Liste" müsste im Heim vorhanden sein.
    Deswegen der Zusatz:
    Pharmazeutische Informationen sind zur Aufklärung der BewohnerInnen bereitzuhalten.

    § 12 (1) 5.

    Wie von Lehrern gefordert ist auch ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Gesundheitszeugnis vorzulegen.

    § 13 (1) 6. und 7.

    Wie § 11 (1) 7. und 8.
    6. ist durch 7. zu ergänzen

    § 13 (1) 9.

    Ergänzen:
    freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Fixierungen oder Medikamente bei...
    >Es ist sinnvoll, im Bewusstsein zu halten, was konkret - auch Medikamente - das Grundrecht auf Freiheit beschneiden kann...

    § 14 (2) 2. und 3. und (3) wie alle damit zusammenhängenden Regelungen
    (auch § 21 (1) 3 und 6 sind zu verändern!)

    sind zu streichen.
    Es kann durch die "kleinen und großen Gaben" zu einer Ungleichbehandlung der BewohnerInnen kommen.
    Es kann BewohnerInnen und deren Angehörige geben, die keinesfalls in der Lage sind, etwas Zusätzliches zu geben...
    Menschen mit Demenzerkrankung können den finanziellen Wert von Gegenständen nicht mehr abschätzen ...und sich an ihre Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erinnern...
    Wertschätzung und Anerkennung für geleistete Arbeit sollten ohne zusätzliche "Finanzen" zum Ausdruck kommen!
    (Vor einer Schule stehen auch nicht täglich oder wöchentlich die Eltern der Kinder und stecken den Lehrern 10 DM-Scheine, Pralinen oder Blumen zu! Wenn die Kinder Fortschritte machen, sich auf die Schule (samt Lehrer!) freuen, ist das Belohnung genug!)
    Unbenommen bleibt jedem Angehörigen, Bevollmächtigten oder Betreuer nach dem Tod des Bewohners/ der Bewohnerin das Personal oder auch das Heim finanziell zu belohnen.
    Oder durch ehrenamtliche Arbeit das Heim zu unterstützen.

    § 23 (1) 8.

    Anfügen: bzw grundlose Kündigung

    § 24 (2)

    zu den Personen, die mit der Durchführung betraut werden, sollten auch (ehemalige) pflegende Angehörige zählen!

    Was fehlt:
    1.
    "Der Arzt im Heim"
    a.
    Das Recht auf freie Arztwahl auch für Heimbewohner, soweit nicht im Heimvertrag festgelegt ist, dass ein Arzt für die Bewohner des Heims zuständig ist.
    Das Recht auf freie Arztwahl ist zwar eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wird aber von vielen Heimen nicht gewährt.
    Z.B. erhalten Hausärzte von Bewohnern nicht mehr das Recht, ihre Patienten aufzusuchen, wenn sie nicht die sedierenden Medikamente verschreiben, die vom Heim gewünscht werden. Das Heim bestellt dann "seinen" Arzt. Der Bevollmächtigte / Betreuer / Angehörige fürchtet Repressalien und stimmt nachträglich der Arztwahl des Heims zu...
    b.
    "Heimarzt"
    Der Arzt, der mehr als 3 (demente) Patienten in einem Heim aufsucht, hat eine besondere Qualifikation für die Behandlung von alten (dementen) Menschen nachzuweisen. Dieser Nachweis ist von der jeweiligen Landesärztekammer verantwortlich zu regeln.
    Erfahrung ist, dass Ärzte bis zu 40-50 Patienten in einem Heim haben, einen "Schnelldurchgang" wöchentlich absolvieren, manchmal den Patienten noch nicht einmal sehen, sondern nur Rezepte ausstellen.
    c.
    Fachärzte müssen auch bei gehunfähigen Patienten in Heimen Visite machen.
    Dies wäre auch eine Frage der Vergütung durch die Krankenkassen?
    In der Realität: Fachärzte haben ihr Kommen verweigert... Das lohne sich für sie nicht...

    2.

    Hausverbot für Bevollmächtigte / Betreuer / Angehörige ist nur bei schwerwiegenden Verstößen zu erteilen. Dieses muss von der Heimaufsicht oder vom MDK bestätigt werden.
    Der Hintergrund dieser Forderung ist vorstellbar und Realität...
     
     

    Kritik und Anregungen zu II "Pflege-Qualitätssicherungsgesetz"

    Im Vorblatt (S.2):
    Es sind nicht nur große Trägervereinigungen, die mit eigenen Inititiativen zur Qualitätssicherung in die Offensive gegangen sind.
    Es sind gleichfalls Träger einzelner Heime / Heimleiter dieser Heime, die Qualitätssicherungskonzepte entwickelt haben...
    So z. B. Reginenhaus in Hamm - in Trägerschaft der Kirchengemeinde St. Regina - durch das Erlernen des DCM-Verfahrens ... Auf Initiative des Heimleiters des Reginenhauses, H. Kochanek, fanden sich weitere Heimleiter in Hamm bereit, ein für diese Stadt geltendes Qualitätskonzept zu entwickeln, das bereits vorliegt.
    Gleichfalls Frau Lärm in ihrem "Haus Schwansen" in Rieseby, deren Mitinitiative es war, die DED, in der überwiegend Heimleiter und Pflegedienstleiter organisiert sind, zu gründen...
    Gleichfalls Frau Herlt-Bodalec, AWO-Heim in Norden, die ihr eigenes Personal schult und schulen lässt. Das Heim ist zum Zentrum für Alzheimer-Fragen in der Weser-Ems-Region geworden. Nicht auf die Initiative der AWO, sondern auf Initiative dieser Heimleiterin!

    Da im weiteren Text, in den einzelnen Paragraphen immer wieder dieselben Probleme auftauchen, soll im Folgenden zunächst auf
    Problemkreise
    eingegangen werden.

    1.
    Selbsthilfeverbände müssen bei Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene in den verschiedensten Bereichen beteiligungs- und entscheidungsberechtigt sein!
    So z.B.
    § 80 (1) 1 - nur Zusammenarbeit, aber für Selbsthilfeverbände keine Entscheidungsbefugnis (S.8)
    § 81 a) (S. 10)
    § 92 a (1) 1
    § 113 (3)
    § 116 (2)
    § 117 (6)
    § 118 (1)
    § 119 (1) (4) Bericht auch an die Selbsthilfeverbände...

    2.
    Die Kontrollinstanzen für Qualitätspflege
    Der Gesetzesentwurf begünstigt das Entstehen von Kontrollinstanzen, die von den "großen Trägern" selbst ins Leben gerufen werden...
    Bisherige mögliche "Machtkonzentration" an einem Ort (dies ist Realität...)
    Caritas-Trägerschaft:

    • im Heim
    • des Betreuungsvereins
    • als Mitträger von Angehörigen-Verbänden, Alzheimer-Initiativen
    Der Betreuer derselben Institution wird sich nicht mit der eigenen Instititution anlegen...
    An anderen Orten haben andere Träger dieselbe Mehrfachfunktion...
    Die Zubilligung einer weiteren Funktion könnte noch leichter zum "Zudecken" von Missständen führen!

    Eigene Qualitätsentwicklung der großen und kleinen Träger ist lobenswert, aber letztlich müsste eine unabhängige Instanz auch diese kleinen und großen Träger von Zeit zu Zeit kontrollieren.
    Laut Vorschlag (und wie bisher) wäre dies

    • die Heimaufsicht.

    • Diese setzt sich - unseren Erfahrungen nach - je nach ihrer Persönlichkeit - sehr unterschiedlich ein.
    Um eine Kontrolle der Heimaufsicht zu vermeiden, wäre es sinnvoll, ihr gleichberechtigte Partner zur Seite zu stellen...
    Dies wäre sicherlich der
    • MDK, vor allem da ihm durchaus Kontrollfunktionen zugebilligt werden und wie in § 118 Abs.2 Satz 4 dargestellt, für die Feststellung einiger Qualitätsmerkmale Ärzte für notwendig gehalten werden ... Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die Scheu besteht, den MDK selbstständige Kontrollinstanz sein zu lassen... Ein Besuch in einem Heim wegen der Höhereinstufung in die Pflegeversicherung könnte gleichzeitig gewollt oder ungewollt zu einer Qualitätsprüfung werden... Kein eigener Ortstermin wäre notwendig, wenn auch der MDK für sich allein mit allen Kontrollkompetenzen ausgestattet wäre...
    • Vertrauensperson der Krankenkassen... Ihr sollen vertraulich Missstände mitgeteilt werden können, aber sie wird in dem Referentenentwurf nicht für handlungsfähig erklärt ... Lange, bürokratische Wege müssten beschritten werden, wenn ihr keine Qualitätsprüfungskompetenz zugesichert wird.
    • Vertreter von (ehemaligen) Angehörigen / Bevollmächtigten / Betreuern, die tatsächlich Einblick in den Heimalltag hatten und haben...
    Sehr notwendig wäre die Kommunikation / gegenseitige Information dieser 4 Prüfungspersonen/-gremien untereinander ... Über jeden Mangel /geleisteten Besuch müsste ein Kurzbericht verfasst und den jeweils 3 anderen zugestellt werden.

    Im Ernstfall muss schnell und effektiv gehandelt werden können!
    Es kann doch nicht angehen, dass eine Krankenkasse nach 7 Monaten feststellt, dass der Sturz eines Heimbewohners vor eben diesen 7 Monaten wegen Fahrlässigkeit vom Pflegepersonal eines Heims zu verantworten ist!
    Unangemeldete Besuche - neben angemeldeten - müssten all diesen Personen zugestanden werden.

    Alle 4 "Kontrollinstanzen" müssten "anoym" angesprochen werden können, die Informationen vertraulich behandeln, auch solche des Pflegepersonals...

    3.
    Wie sind die Grundleistungen eines Heims zu bezeichnen?
    Im Entwurf werden verschiedene Formulierungen verwendet, die in ihrer Vielfalt wenig hilfreich sind.
    Das Problem wurde bereits in "Kritik und Anregungen zu II" aufgezeigt - zum § 5 (3)
    Auch im Entwurf des BMG wäre die Formulierung:
    "... pflegebedingte Kosten - Pflege im engeren Sinne und soziale Betreuung -, Unterbringung und Verpflegung" zu verwenden.

    4.
    Unsicher scheint die Qualitätssicherung trotz des vielen Papiers zu sein...

    a)
    Ist tatsächlich in absehbarer Zeit von den genannten Gremien eine konkrete Festlegung dessen zu erwarten, was "gute Pflege" sein soll? Wie der Personalschlüssel auszusehen hat?

    b)
    Der folgende Grundsatz findet keine durchgängige Berücksichtigung(?):
    "Art und Umfang der von der einzelnen Pflegeeinrichtung zu erbringenden und ihr daher zu vergütenden Leistungen (ist R.D.) nicht nach der "Kassenlage" zu bestimmen, sondern entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auschließlich nach Bedarf und Notwendigkeit (vgl §§ 29, 69 SGB XI)“ - S. 32 des Entwurfs...
    Dagegen auf S. 82/83
    zu § 118 Abs. 6 Satz 1:
    "Mehrkosten, so weit sie vergütungsfähig sind" ...
    Die Vergütungsfähigkeit, Fianzierung wird doch entscheidendes Kriterium...
    Die Vergütungsfähigkeit von Einzelleistungen ist umstritten...
    Der Referentenentwurf trägt nicht zur Klärung bei.

    Zu einzelnen §§ / Artikeln:

    § 80 a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
    Hier fehlt, wie im Referentenentwurf des BMFSFJ die Möglichkeit der "Kleinstheime", "Wohngruppen" ...

    § 121 u.a.
    Überraschend ist, dass nur einzelne §§ des "Heimbewohnerschutzgesetzes" hier erneut auftauchen. Ein Verweis auf die entsprechenden §§ könnte ausreichend sein?
    Es ist nicht unbedingt auszumachen, warum gerade diese §§ für wichtig gehalten wurden, andere aber ausgelassen sind.
    Zudem nicht einsichtig, warum hier zutreffend die grundlose Kündigung erlaubt sein soll.
    Wenn §§ des "Heimbewohnerschutzgesetzes" übernommen werden sollen, dann sollten alle, die in irgendeiner Form mit "Qualität" zu tun haben könnten, übernommen werden.
    Auch die Qualifikation des Heimleiters...
    Auch das Verbot der kleinen und großen Geschenke an das Heimpersonal....

    Die vorgeschlagenen Änderungen zum Referentenentwurf "Heimbewohnerschutzgesetz" hätten auch hier Geltung...
     
     

    Artikel 2 Übergangsregelung zu § 116 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (S. 27)
    Die Staffelung der Gebühren bevorzugt/ fördert größere Einrichtungen...
    Solche Großeinrichtungen werden aber wiederum von den Bewohnern als negativ erlebt...
    Letztlich ist es der Heimbewohner, der dann auch noch diese Prüfungen bezahlt?
    "Die Gebühren sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen". S. 19 § 116 Kostenregelungen (1) 2
    Der Heimbewohner eines "schlechten" Heims wird, wenn aus berechtigter Verantwortung häufigere Prüfungen stattfinden müssen, auch noch verstärkt „zur Kasse gebeten“?!
    Für "kleine Wohngruppen" wäre die vorgeschlagene Summe eine große Belastung...
    Eine Heimaufsicht verbringt ihre bezahlte Dienstzeit bei einer Qualitätsprüfung...
    Ebenso ein Angestellter der Krankenkasse...
    Wie sollen kleine "ad-hoc-Prüfungen" vergütet werden?
    Wenn unbedingt Geld erhoben werden müsste, dann ein Betrag für jeden Heimbewohner, dessen Situation und Unterlagen tatsächlich umfassend geprüft wurde?
    Das Erheben von Gebühren wirft mehr Fragen/Probleme auf, als das Geld wert ist...?

    Diese Stellungnahme hat Herr Paul Hermkes, Vorsitzender der Alzheimer Gesellschaft Kreis Neuss e.V. Nordrhein, zur Kenntnis genommen und unterstützt sie.

    Renate Demski

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    3. geplante Reform des Betreuungsrechts

     
    Renate Demski 
    OSTR" 
    Lappenbredde 10 
    59063 Hamm 
    Tele.: 02381 - 5 10 15 
    Fax: 040 - 3603690502 
    mailto:renatedemski@aol.com
    Hamm, 29.9.2000 

     

    Zur "umfassenden Reform des Betreuungsrechts"
    angekündigt von Frau Bundesjustizministerin Prof. Dr. Däubler-Gmelin am 28.12.98
    in: Eine Information des BMJ, Recht
     
     

    Sehr geehrte Frau Bundesministerin Prof. Dr. Däubler-Gmelin.

    Da die Reform des Betreuungsrechts auch Demenzkranke betrifft und die Alzheimer Gesellschaft Kreis Neuss e.V./ Nordrhein (Vorsitzender P. Tonny Maris/ Gründungsvorsitzender Paul Hermkes), in der ich ehrenamtlich mitarbeite, mit Praxis-Unfällen konfrontiert wird, möchte ich zu der Reform - wenn auch als Nicht-Juristin - Stellung nehmen.

    Die "Praxis-Unfälle" fordern die Bewertung heraus,

    1. dass der Staat hier in Beziehungen zu stark eingreift, die privat sind und es weitgehend auch bleiben sollten.

    2. ... dass "die Betreuung" von Demenzkranken in den meisten Fällen dazu missbraucht wird, richterliche Genehmigungen für Sedierung und Fixierung zu erwirken. Unkenntnis im Umgang mit Demenzkranken und Pflegenotstände werden durch diese in die Grundrechte eingreifenden Maßnahmen verletzt.

    3. ...dass die Betreuung von Demenzkranken zukünftig noch stärker für die Einleitung und Durchführung von Forschungsmaßnahmen missbraucht werden könnte.

    Erläuterungen folgen in der Anlage.

    Ich bitte um Ihre Kenntnis- und Stellungnahme.

    Mit guten Wünschen für Sie und Ihre Tätigkeit

    R.D.

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    Presseerklärung zum Weltalzheimertag 21.09.2001

    ALZheimer-ETHik
    gemeinnütziger e.V., gegründet 3.10.2000
    Lappenbredde 10, 59063 Hamm

    Tel 02381/51015
    Fax  0403603690502
    mailto:alzeth@aol.com
    www.alzheimer-ethik.de
    Schirmherrin: Prof. Dr. Rita Süssmuth, MdB, Präsidentin des Deutschen Bundestages a.D.

    Wir fordern einen menschenwürdigen, wertschätzenden, aktivierenden Umgang mit dementen Menschen in der Pflege in Heimen wie im häuslichen Umfeld: kein Fixieren durch Medikamente und /oder mechanische Vorrichtungen mit allen Folgeerscheinungen, z.B. Verschlechterung der Gehirnleistung, zusätzliche Krankheiten, Unfähigkeit zur selbstständigen Befriedigung von Grundbedürfnissen, jahrelange Bettlägerigkeit, Dekubiti (offene Wunden).
    Zur Beseitigung dieser Menschenrechtsverletzungen sehen wir akuten, wie mittel- und langfristigen dringenden Handlungsbedarf – auch aus finanziellen Gründen. Die Menschenrechtsverletzungen in der Pflege kosten die Solidargemeinschaft der Versicherten Unsummen.
    Wir fordern, dass Stimmen, die gegen Menschenrechtsverletzungen in Heimen, in der Pflege eintreten, in unserem Land gehört werden.
    So der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, informiert durch das "Forum zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger Menschen" (vertreten durch Rechtsanwalt  Alexander Frey und die Diplom-Sozialpädagogen Christiane Lüst und Claus Fussek): "Der Ausschuss äußert seine Betroffenheit über unmenschliche Bedingungen in Alten- und Pflegeheimen. Diese sind, wie vom MDK bestätigt wird, auf strukturelle Mängel in der Pflege zurückzuführen. (...) Der Ausschuss fordert die Regierung auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation von Menschen in Alten- und Pflegeheimen zu verbessern." (Punkte 24 und 42 der am 31.8.2001 verfassten Schlussfolgerungen des Ausschusses der UN) (Dokumente: http://www.verhungern-im-heim.de/)
    So die Aufforderung der Forschungsarbeitsgemeinschaft Heime der Universität Bielefeld an alle Bundestagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden (Juni 2001), in der kommenden Legislaturperiode eine "Enquête-Kommission Heime" einzurichten.
    So auch unsere Stimme.
    Wir fordern den Schutz von dementen Menschen vor fremdnütziger Forschung:
    Anfragen an Regierungsstellen, welche Forschungsmaßnahmen im Bereich Demenz / Alzheimer derzeit unternommen werden, blieben unbeantwortet. Laut Rückmeldungen auf unsere Stellungnahme zur sog. Bioethik-Konvention (unter www.alzheimer-ethik.de) ist Forschern in unserem Land nicht einmal bekannt, dass fremdnützige Forschungsmaßnahmen an Nicht-Einwilligungsfähigen nach deutschem Recht Straftatbestand sind. Es ist zu befürchten, dass bereits seit längerem und auch jetzt demente, nicht-einwilligungsfähige Menschen zu fremdnütziger Forschung benutzt werden. Wir sehen die Notwendigkeit der Forschung im Bereich Demenz / Alzheimer. Physische Veränderungen im Gehirn liegen jedoch bereits vor, ehe die Diagnose Demenz gestellt wird. Somit könnte an Einwilligungsfähigen geforscht werden, die nach gründlicher Aufklärung freiwillig ihre Zustimmung erteilen. Das Recht auf Forschung ist dem Grundrecht auf Leben und Unversehrtheit des Lebens unterzuordnen, dies gilt auch für werdendes menschliches Leben, das gleichfalls nicht instrumentalisiert werden darf – auch nicht für Versprechungen von Heilungschancen.
    Wir bitten Menschen in unserem Land und Vertreter der Regierung, diese Menschenrechtsverletzungen an wehrlosen Menschen in Pflege und Forschung entschieden  zu beseitigen.

    Keine Forschung an Nicht-Einwilligungsfähigen fordert auch das interfraktionelle Bündnis des deutschen Bundestages http://www.menschenwuerde.de/

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    Presseerklärung zum Ende der Schirmherrschaft von Frau Dr. Dr. hc. mult. Rita Süssmuth

    ALZheimer-ETHik
    gemeinnütziger e.V., gegründet 3.10.2000
    Lappenbredde 10, 59063 Hamm
    Tel 02381/51015
    Fax  0403603690502
    mailto:alzeth@aol.com
    www.alzheimer-ethik.de
    Schirmherrin: Prof. Dr. Rita Süssmuth, MdB, Präsidentin des Deutschen Bundestages a.D.

                                                                                                                      Hamm, 28. 1. 2002
     

    Presseerklärung

    Frau Prof. Dr. Dr. Rita Süssmuth ist Schirmherrin von ALZheimer-ETHik und Mitunterzeichnerin eines Antrags der CDU, der die Zustimmung zum Import von Embryonen zwecks Forschung am 30. 1. 02 im Deutschen Bundestag erreichen will. ALZheimer-ETHik wird für den Fall, dass es bei der Zustimmung von Frau Süssmuth bleibt, die Schirmherrschaft zurückgeben.
    Begründung:
    Gerade die Heilung der Alzheimer-Erkrankung  wird häufig als Grund angegeben, um Forschung zu rechtfertigen, die den Schutz wehrlosen Lebens aufgibt, selbst wenn es sich bei dieser Forschung nur um Prophezeiungen handelt.
    Die Freiheit der Forschung ist jedoch den im GG verankerten Menschenrechten unterzuordnen. So ist nur solche Forschung vertretbar, die menschliches Leben nicht instrumentalisiert – auch nicht indirekt und auch nicht zu Beginn und Ende der Lebenszeit.
    Es gilt, solche Forschungsmöglichkeiten zu nutzen und zu fördern, die den Schutz des Lebens bewahren, wie z.B. die adulte Stammzellforschung und auch speziell für Alzheimer die Forschung in anderen als in medizinischen Bereichen. Bei zumindest 40 % der Alzheimerpatienten soll die Erkrankung auf anderen als physischen Ursachen beruhen. Erhebliche nicht-medikamentöse Potenziale zur Linderung der Demenzerkrankung sind bereits bekannt, werden jedoch zu wenig umgesetzt.
    (www.alzheimer-ethik.de)

    gez. Renate Demski, 1. Vors.
     
     

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Ein Gesetz zur Verbesserung der Heimsituation?

Fünftes SGB XI - Änderungsgesetz (5.SGB XI ÄndG). Näheres unter: LINK 1 | LINK 2
 
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